Wer für eine Abschlussarbeit Interviews führt, verarbeitet personenbezogene Daten: Stimme, Name, oft auch Beruf, Wohnort, Gesundheit oder politische Einstellungen. Dafür gelten die Datenschutz-Grundverordnung und das Strafrecht. Diese Seite fasst zusammen, worauf Sie achten sollten. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und nicht die Vorgaben Ihrer Hochschule.
Vor dem Interview: Einwilligung
Wer ein nichtöffentlich gesprochenes Wort ohne Befugnis aufnimmt, macht sich strafbar (§ 201 Abs. 1 StGB, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Ein Interview dürfen Sie deshalb nur aufzeichnen, wenn die Person zugestimmt hat.
Für die Verarbeitung der Daten in Ihrer Arbeit ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die übliche Grundlage. Sie muss freiwillig sein, sich auf einen klaren Zweck beziehen und jederzeit widerrufen werden können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Sprechen die Befragten über Gesundheit, Religion, sexuelle Orientierung oder politische Meinungen, brauchen Sie eine ausdrückliche Einwilligung für diese besonderen Kategorien (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO).
Zur Einwilligung gehört eine Information: wer verantwortlich ist, wofür die Daten gebraucht werden, wer sie bekommt, wie lange sie gespeichert werden und welche Rechte die Person hat (Art. 13 DSGVO). Am einfachsten ist ein Blatt, das beides enthält. Eine Vorlage für die Einverständniserklärung können Sie kostenlos herunterladen.
Während der Arbeit: so wenig wie möglich
Speichern Sie Aufnahmen verschlüsselt oder wenigstens nicht in einem Ordner, der automatisch in eine private Cloud synchronisiert wird. Erheben Sie nur, was Sie für die Forschungsfrage brauchen (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Ein Alter in Jahrzehnten reicht oft statt eines Geburtsdatums, eine Region statt eines Ortes.
Transkription durch einen Dienstleister
Geben Sie die Aufnahme an ein Schreibbüro oder einen Online-Dienst, verarbeitet dieser die Daten in Ihrem Auftrag. Dafür ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig (Art. 28 DSGVO). Achten Sie außerdem darauf, wo die Daten verarbeitet werden. Viele kostenlose Werkzeuge zur Spracherkennung laufen auf Servern in den USA. Eine Übermittlung dorthin ist nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erlaubt und muss in Ihrer Information an die Befragten stehen.
Bei Transkription sofort läuft die Spracherkennung auf einem Rechner in Deutschland. Die Aufnahme liegt bis zur Verarbeitung bei unserem Hoster in Deutschland und wird sieben Tage nach der Lieferung gelöscht. Den Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen Sie mit der Bestellung ab. Nennen Sie uns in Ihrer Einverständniserklärung als Dienstleister, dann ist die Kette vollständig.
Pseudonymisieren für den Anhang
Im Anhang Ihrer Arbeit sollten keine Klarnamen stehen. Ersetzen Sie Namen von Personen, Orten und Einrichtungen durch Kürzel, zum Beispiel [Person 1] oder [Klinik A]. Bewahren Sie die Zuordnung getrennt auf. Denken Sie auch an indirekte Hinweise: „die einzige Hebamme im Dorf“ verrät eine Person auch ohne Namen.
Unsere anonymisierte Fassung ersetzt erkannte Namen, Orte und Einrichtungen automatisch und liefert die Zuordnung als eigene Datei. Indirekte Hinweise findet die Software nicht, die müssen Sie beim Gegenhören selbst entschärfen.
Nach der Abgabe: löschen
Legen Sie in der Einwilligung fest, wann Aufnahmen und Transkripte gelöscht werden, zum Beispiel nach Abschluss des Prüfungsverfahrens. Manche Hochschulen verlangen, Forschungsdaten zehn Jahre aufzubewahren, dann gehört das in die Information an die Befragten.
Fundstellen: DSGVO Art. 4, 5, 6, 7, 9, 13, 28, 44 ff. und Erwägungsgrund 26 (eur-lex.europa.eu); § 201 StGB (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 01.10.2026.
Wenn Sie Ihre Interviews transkribieren lassen möchten, ohne dass die Aufnahme an einen Cloud-Dienst geht: Aufnahme hochladen. Die Spracherkennung läuft bei uns auf eigenen Rechnern in Deutschland, der Vertrag zur Auftragsverarbeitung kommt mit der Bestellung zustande, und nach sieben Tagen ist alles gelöscht. Einzelheiten stehen unter Transkription und DSGVO.
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Häufige Fragen
Ist ein anonymisiertes Transkript noch personenbezogen?
Solange es eine Liste gibt, mit der sich die Kürzel wieder Namen zuordnen lassen, ist es pseudonymisiert und nicht anonym. Dann gilt die DSGVO weiter (Art. 4 Nr. 5 und Erwägungsgrund 26 DSGVO). Anonym ist es erst, wenn niemand die Person mit vertretbarem Aufwand wieder erkennen kann, auch nicht über Beruf, Wohnort oder besondere Ereignisse.
Darf ich ein Online-Interview einfach in Zoom aufzeichnen?
Nur, wenn alle Beteiligten vorher zugestimmt haben. Zoom und Teams zeigen zwar an, dass aufgezeichnet wird, das ersetzt aber keine Einwilligung in die Verarbeitung für Ihre Arbeit. Holen Sie die schriftliche Einwilligung vor dem Termin ein.
Wer ist für die Daten verantwortlich, ich oder die Hochschule?
Das ist nicht einheitlich geregelt. Bei Abschlussarbeiten sind meist die Studierenden selbst verantwortlich, in Forschungsprojekten oft die Hochschule. Fragen Sie Ihre Betreuung oder den Datenschutz Ihrer Hochschule, bevor Sie Interviews führen.